Eltern mit Kind am Laptop beim Planen von Elterngeld in Deutschland
Elterngeld unterstützt Familien nach der Geburt finanziell. Foto: Pexels / Lizenz: Pexels

Elterngeld soll Einkommen ausgleichen, das Eltern nach der Geburt verlieren, weil sie ihr Kind betreuen und deshalb weniger oder gar nicht arbeiten. Je nach Situation können Eltern Basiselterngeld, ElterngeldPlus und zusätzlich den Partnerschaftsbonus nutzen. Für Kinder, die seit dem 1. April 2025 geboren werden, entfällt der Anspruch bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 175.000 Euro. Entscheidend sind außerdem die Arbeitszeit nach der Geburt, das Einkommen vor und nach der Geburt sowie die geplante Aufteilung der Lebensmonate.

Inhaltsverzeichnis

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Elterngeld können Mütter und Väter erhalten, wenn sie ihr Kind selbst betreuen und erziehen, mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und ihren Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Während des Bezugs dürfen sie grundsätzlich nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Eine klassische Elternzeit beim Arbeitgeber ist nicht zwingend Voraussetzung für Elterngeld. Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitszeit aber häufig reduzieren, damit sie die zulässige Arbeitszeit nicht überschreiten. Deshalb werden Elternzeit und Elterngeld in der Praxis oft miteinander kombiniert.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Lebensmonaten und Kalendermonaten. Wird ein Kind beispielsweise an einem 18. geboren, läuft der erste Lebensmonat vom 18. bis zum 17. des Folgemonats. Elterngeld wird nach Lebensmonaten des Kindes und nicht nach normalen Kalendermonaten gezahlt. Arbeitszeit und Einkommen sollten deshalb möglichst nach denselben Zeiträumen geplant werden.

Für Geburten seit dem 1. April 2025 gilt eine einheitliche Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende. Liegt das maßgebliche zu versteuernde Einkommen über 175.000 Euro, besteht kein Anspruch. Bei Paaren werden die entsprechenden Einkommen beider anspruchsberechtigter Personen zusammengerechnet.

Das zu versteuernde Einkommen ist nicht mit dem Bruttogehalt gleichzusetzen. Es ergibt sich erst im Rahmen der steuerlichen Berechnung und kann deutlich unter dem Bruttoeinkommen liegen. Wer sich in der Nähe der Grenze bewegt, sollte deshalb nicht allein anhand des Jahresbruttos entscheiden, ob ein Antrag möglich ist.

Auch Eltern ohne vorheriges Erwerbseinkommen können Elterngeld erhalten. In diesem Fall kommt grundsätzlich der Mindestbetrag in Betracht. Elterngeld ist außerdem eine eigenständige Familienleistung. Das ebenfalls wichtige Kindergeld in Deutschland wird nach anderen Regeln gewährt und ersetzt den Elterngeldantrag nicht.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Die Höhe hängt vor allem davon ab, welches Erwerbseinkommen vor der Geburt vorhanden war und wie stark dieses Einkommen während des Elterngeldbezugs sinkt. Die Elterngeldstelle berechnet dafür ein eigenes sogenanntes Elterngeld-Netto. Dieses muss nicht exakt dem Nettobetrag auf der monatlichen Gehaltsabrechnung entsprechen.

Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Lebensmonat. Bei einem vollständigen Wegfall des Erwerbseinkommens werden bei vielen Eltern ungefähr 65 Prozent des maßgeblichen vorherigen Netto-Einkommens ersetzt.

Bei niedrigeren Einkommen kann die Ersatzquote höher sein. Liegt das maßgebliche Netto-Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro, beträgt die Ersatzrate grundsätzlich 67 Prozent. Unterhalb von 1.000 Euro steigt sie schrittweise weiter und kann bis zu 100 Prozent erreichen.

Für die Berechnung des Basiselterngeldes wird vor der Geburt höchstens ein monatliches Netto-Einkommen von 2.770 Euro berücksichtigt. Deshalb endet der reguläre Höchstbetrag bei 1.800 Euro, auch wenn das tatsächliche Einkommen vorher höher war.

Wer während des Bezugs wieder arbeitet, verliert den Anspruch nicht automatisch. Dann wird grundsätzlich die Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen während des Bezugs betrachtet. Je kleiner der tatsächliche Einkommensverlust ausfällt, desto geringer kann auch das Elterngeld sein.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfasst der Bemessungszeitraum normalerweise zwölf Kalendermonate. Für Mütter sind grundsätzlich die zwölf Monate vor dem Kalendermonat relevant, in dem der Mutterschutz beginnt. Bei anderen nicht selbstständigen Elternteilen geht es grundsätzlich um die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat.

Bestimmte Monate können aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert und durch weiter zurückliegende Monate ersetzt werden. Das kann etwa bei Mutterschutz, Elterngeld für ein älteres Kind in dessen ersten Lebensmonaten oder einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung relevant werden.

Bei Selbstständigen ist die Berechnung anders aufgebaut. Hier ist in der Regel der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich. Auch gemischte Einkünfte aus einer Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit können dazu führen, dass die Regeln für Selbstständige angewendet werden.

Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Eltern müssen sich nicht automatisch für eine einzige Variante entscheiden. Basiselterngeld und ElterngeldPlus können miteinander kombiniert werden. Der Partnerschaftsbonus kann zusätzlich genutzt werden, wenn die dafür vorgeschriebenen Arbeitszeiten eingehalten werden.

Variante Monatlicher Betrag Bezugsdauer Wichtige Besonderheit
Basiselterngeld 300 bis 1.800 Euro Grundsätzlich bis zu 12 Monate für einen Elternteil, gemeinsam unter Voraussetzungen bis zu 14 Monate Höherer Monatsbetrag, Bezug grundsätzlich nur in den ersten Lebensmonaten
ElterngeldPlus 150 bis 900 Euro Ein Monat Basiselterngeld kann in zwei Monate ElterngeldPlus umgewandelt werden Besonders interessant bei längerer Bezugsplanung oder Teilzeitarbeit
Partnerschaftsbonus Wie ElterngeldPlus, grundsätzlich 150 bis 900 Euro je Elternteil 2, 3 oder 4 zusätzliche aufeinanderfolgende Lebensmonate Beide Eltern müssen im Durchschnitt jeweils 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten

ElterngeldPlus ist nicht automatisch in jeder Situation einfach die Hälfte des Basiselterngeldes. Ohne Einkommen nach der Geburt ist der monatliche Betrag grundsätzlich halb so hoch und kann dafür doppelt so lange bezogen werden. Bei Teilzeiteinkommen kann sich die Rechnung anders entwickeln, weil der tatsächliche Einkommensverlust berücksichtigt wird.

Der Partnerschaftsbonus setzt eine besonders genaue Planung voraus. Beide Eltern müssen ihn gleichzeitig für mindestens zwei und höchstens vier unmittelbar aufeinanderfolgende Lebensmonate beziehen. In jedem dieser Lebensmonate muss die durchschnittliche Arbeitszeit jedes Elternteils zwischen 24 und 32 Wochenstunden liegen.

Wer diese Arbeitszeit unterschreitet oder überschreitet, sollte dies der Elterngeldstelle unverzüglich mitteilen. Für den betreffenden Bonusmonat kann der Anspruch entfallen. Deshalb sollte die vereinbarte Arbeitszeit nicht nur auf dem Papier, sondern auch im tatsächlichen Arbeitsalltag zur Planung passen.

Wie gut kennen Sie die wichtigsten Elterngeld-Regeln?

Beantworten Sie fünf kurze Fragen und prüfen Sie Ihr Grundwissen.

1. Nach welchen Zeiträumen wird Elterngeld gezahlt?

2. Wie viele Stunden pro Woche darf man während des Bezugs grundsätzlich höchstens arbeiten?

3. Wie hoch ist das Basiselterngeld grundsätzlich?

4. Wie weit wird Elterngeld höchstens rückwirkend gezahlt?

5. Welche Arbeitszeit gilt beim Partnerschaftsbonus für beide Eltern?

Wie lassen sich die Bezugsmonate sinnvoll planen?

Eltern haben gemeinsam grundsätzlich Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Zwei weitere sogenannte Partnermonate sind möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dadurch können Eltern zusammen auf bis zu 14 Basiselterngeldmonate kommen.

Ein Elternteil kann regulär höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld beziehen. Für einen eigenen Anspruch müssen grundsätzlich mindestens zwei Lebensmonate beantragt werden. Alleinerziehende können unter den entsprechenden Voraussetzungen auch die zusätzlichen Monate allein nutzen.

Seit der Neuregelung für Geburten ab dem 1. April 2024 können beide Eltern Basiselterngeld grundsätzlich nur noch in einem der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig erhalten. Für bestimmte Familien gelten Ausnahmen, unter anderem bei Mehrlingsgeburten, bestimmten Frühgeburten und einigen besonderen Behinderungskonstellationen.

Die Einschränkung betrifft den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Sobald ein Elternteil ElterngeldPlus bezieht, kann eine längere parallele Gestaltung mit dem anderen Elternteil möglich sein. Das macht die Kombination der Varianten für viele Familien wichtiger als früher.

Basiselterngeld kann grundsätzlich nur während der ersten 14 Lebensmonate bezogen werden. Danach kommen ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus infrage. Ein längerfristiger Bezug kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 32. Lebensmonat reichen.

Nach dem 14. Lebensmonat ist allerdings Kontinuität wichtig. Gibt es danach einen Lebensmonat, in dem keiner der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann ein späterer Wiedereinstieg grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Wer eine längere Planung erwägt, sollte deshalb die Lebensmonate vor dem Antrag vollständig durchrechnen.

Die richtige Variante hängt auch davon ab, wann ein Elternteil wieder in den Beruf einsteigen möchte. Wenn später eine Betreuung benötigt wird, sollte die finanzielle Planung rechtzeitig mit der Suche nach einem Platz verbunden werden. Für Familien in Schleswig-Holstein können dabei Hinweise zur Kita-Anmeldung ohne unnötige Verzögerungen helfen.

Eine Kindertagesstätte ist nicht für jede Familie automatisch die passende Lösung. Je nach Arbeitszeiten und Betreuungsbedarf kann auch eine Kindertagespflege interessant sein. Ein Vergleich von Tagesmutter und Kita kann deshalb schon vor dem geplanten Ende des Elterngeldbezugs sinnvoll sein.

Elterngeld nach Lebensmonaten planen

Klicken Sie auf einen Lebensmonat, bis die gewünschte Variante erscheint. So lässt sich die geplante Aufteilung übersichtlich vorbereiten.

Basiselterngeld ElterngeldPlus Mutterschaftsleistungen Kein Bezug

Ihre aktuelle Planung

Basiselterngeld 0
ElterngeldPlus 0
Mutterschaftsleistungen 0
Ohne Bezug 14

Der Planer dient zur persönlichen Vorbereitung. Er prüft nicht automatisch Anspruch, Einkommen, Arbeitszeit oder Sonderregelungen.

Teilzeit, Mutterschaftsleistungen und Steuer richtig berücksichtigen

Teilzeitarbeit und Elterngeld können miteinander kombiniert werden. Während des Bezugs gilt grundsätzlich die Grenze von höchstens 32 Wochenstunden. Das erzielte Erwerbseinkommen kann jedoch die Höhe der Leistung verändern, weil Elterngeld einen Einkommensverlust ausgleichen soll.

Wer eine Teilzeitstelle aufnimmt, sollte deshalb nicht nur die erlaubte Wochenarbeitszeit betrachten. Entscheidend ist auch, wie hoch das Einkommen im betreffenden Lebensmonat tatsächlich ausfällt. Änderungen müssen der zuständigen Elterngeldstelle mitgeteilt werden, wenn sie für die Berechnung relevant sind.

Besonders wichtig ist die Abstimmung bei Müttern, die nach der Geburt Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss erhalten. Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind werden auf das Elterngeld angerechnet.

Lebensmonate, in denen Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind bezogen werden, gelten bei der Mutter grundsätzlich als Basiselterngeldmonate. Sie stehen später nicht zusätzlich als ungenutzte Basiselterngeldmonate zur Verfügung. Deshalb sollte die Aufteilung zwischen beiden Eltern bereits vor der Geburt unter Berücksichtigung des Mutterschutzes vorbereitet werden.

Auch steuerlich ist Elterngeld nicht völlig folgenlos. Die Leistung selbst ist steuerfrei. Sie unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kann sie den Steuersatz erhöhen, der auf anderes steuerpflichtiges Einkommen angewendet wird.

Elterngeld muss deshalb in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Familien sollten mögliche Nachzahlungen nicht erst nach Ablauf des Jahres einplanen. Praktische Grundlagen zur Steuererklärung für Arbeitnehmer und Familien helfen dabei, die nötigen Unterlagen frühzeitig zu sammeln.

Elterngeld beantragen und Nachweise vorbereiten

Der Elterngeldantrag kann erst nach der Geburt gestellt werden. Zuständig ist die Elterngeldstelle am Wohnort des Kindes. Je nach Bundesland kann der Antrag über einen eigenen digitalen Dienst oder über ElterngeldDigital vorbereitet beziehungsweise eingereicht werden.

Vater mit Kind am Laptop beim Elterngeld-Antrag in Deutschland
Für den Elterngeld-Antrag sollten wichtige Nachweise frühzeitig vorbereitet werden. Foto: Pexels / Lizenz: Pexels

Der Antrag sollte möglichst innerhalb der ersten drei Lebensmonate eingehen, denn Elterngeld wird höchstens für drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt. Wer zu lange wartet, kann deshalb trotz eines grundsätzlich bestehenden Anspruchs Zahlungen für ältere Lebensmonate verlieren.

Elterngeld-Antrag: Was Sie vorher vorbereiten sollten

1

Lebensmonate festlegen

Planen Sie zuerst, welche Lebensmonate mit Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus belegt werden sollen.

2

Einkommensnachweise sammeln

Bereiten Sie die Nachweise über das Einkommen vor der Geburt vor.

3

Mutterschaftsleistungen berücksichtigen

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss können die Planung der ersten Lebensmonate beeinflussen.

4

Teilzeit realistisch eintragen

Geplante Arbeitszeit und erwartetes Einkommen während des Bezugs sollten zusammen betrachtet werden.

5

Antrag nicht unnötig aufschieben

Elterngeld wird höchstens für drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt.

Typischerweise werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde des Kindes für den Elterngeldantrag,
  • Nachweise über das Einkommen vor der Geburt,
  • bei Arbeitnehmerinnen die erforderlichen Nachweise über Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss,
  • bei Selbstständigen in der Regel steuerliche Unterlagen wie der letzte Steuerbescheid,
  • bei Erwerbstätigkeit während des Bezugs gegebenenfalls Nachweise über Einkommen und Arbeitszeit.

Bei nicht selbstständigen Eltern sind regelmäßig Gehaltsabrechnungen aus dem maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum notwendig. Bei selbstständiger Tätigkeit kann die Behörde andere Einkommensnachweise verlangen. Liegt ein benötigter Steuerbescheid noch nicht vor, kann unter bestimmten Voraussetzungen zunächst eine vorläufige Berechnung erfolgen.

Eltern sollten im Antrag genau festlegen, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus beantragt werden. Änderungen für zukünftige Monate sind häufig möglich. Rückwirkende Änderungen sind dagegen deutlich stärker begrenzt, insbesondere wenn Leistungen bereits ausgezahlt wurden.

Eine gute Vorbereitung besteht deshalb nicht nur darin, Formulare auszufüllen. Sinnvoll ist ein Monatsplan vom Geburtstag des Kindes bis zum geplanten Wiedereinstieg beider Eltern. Darin können Mutterschaftsleistungen, Arbeitszeiten, Einkommen, Urlaub, Betreuung und die gewünschten Elterngeldvarianten nebeneinander eingetragen werden.

Geschwister, Mehrlinge und Frühgeburten

Die normalen Mindest- und Höchstbeträge sind nicht in jeder Familie das Ende der Berechnung. Weitere kleine Kinder im Haushalt können einen Geschwisterbonus auslösen. Dieser erhöht das Elterngeld um zehn Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro beim Basiselterngeld beziehungsweise 37,50 Euro beim ElterngeldPlus.

Der Bonus ist an Altersgrenzen der Geschwister gebunden. Er kommt beispielsweise infrage, wenn mindestens ein weiteres Kind im Haushalt noch keine drei Jahre alt ist oder mindestens zwei weitere Kinder noch keine sechs Jahre alt sind. Für Geschwister mit Behinderung gelten besondere Regeln.

Bei Mehrlingsgeburten wird Elterngeld nicht für jedes neugeborene Kind vollständig separat berechnet. Stattdessen gibt es einen Mehrlingszuschlag. Bei Zwillingen beträgt dieser grundsätzlich 300 Euro beim Basiselterngeld beziehungsweise 150 Euro beim ElterngeldPlus. Für weitere Mehrlinge erhöht sich der Zuschlag entsprechend.

Besonders früh geborene Kinder können zusätzliche Elterngeldmonate ermöglichen. Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, kommt ein zusätzlicher Basiselterngeldmonat infrage. Bei mindestens acht Wochen sind es zwei, bei mindestens zwölf Wochen drei und bei mindestens 16 Wochen vier zusätzliche Monate.

Bei solchen Konstellationen gelten teilweise auch abweichende Regeln für die Bezugszeiträume und den parallelen Bezug von Basiselterngeld. Eltern sollten deshalb nicht einfach einen Standardplan für zwölf oder 14 Monate übernehmen, sondern die für ihren konkreten Fall geltenden zusätzlichen Monate berücksichtigen.

Am sichersten ist eine Planung in drei Schritten: zunächst den eigenen Anspruch und den Bemessungszeitraum klären, danach die gewünschte Aufteilung der Lebensmonate festlegen und erst anschließend Basiselterngeld und ElterngeldPlus kombinieren. So lässt sich vermeiden, dass Mutterschaftsleistungen, Teilzeiteinkommen oder die Grenze für den parallelen Bezug erst nach dem Antrag auffallen.

FAQ

Kann ich Elterngeld bekommen, wenn ich vor der Geburt nicht gearbeitet habe?

Ja. Auch ohne vorheriges Erwerbseinkommen kann grundsätzlich der Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld beziehungsweise 150 Euro ElterngeldPlus gezahlt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann ich während des Elterngeldbezugs arbeiten?

Ja. Die Erwerbstätigkeit darf grundsätzlich durchschnittlich höchstens 32 Wochenstunden umfassen. Einkommen aus der Arbeit kann jedoch die Höhe des Elterngeldes beeinflussen.

Muss ich Elternzeit nehmen, um Elterngeld zu bekommen?

Nein. Elternzeit und Elterngeld sind unterschiedliche Regelungen. Ohne Elternzeit müssen Erwerbstätige dennoch die für Elterngeld geltende Arbeitszeitgrenze einhalten.

Kann ein Paar gleichzeitig Elterngeld erhalten?

Ja, aber der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld ist bei Geburten ab dem 1. April 2024 grundsätzlich auf einen Lebensmonat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate begrenzt. Für ElterngeldPlus und bestimmte Sonderfälle gelten andere Möglichkeiten.

Ist Elterngeld dasselbe wie Kindergeld?

Nein. Kindergeld und Elterngeld sind unterschiedliche Familienleistungen mit eigenen Voraussetzungen und Anträgen. Der Bezug einer Leistung ersetzt den Antrag auf die andere nicht.

Wie lange kann Elterngeld rückwirkend beantragt werden?

Elterngeld wird höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat rückwirkend gezahlt, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingeht.

Quelle: Familienportal des Bundes; Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) über Gesetze im Internet.