Kindergeld erhalten in Deutschland grundsätzlich Eltern, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Zuständig ist in der Regel die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld für jedes anspruchsberechtigte Kind 259 Euro im Monat. Der Antrag lässt sich in vielen Fällen vollständig online stellen oder unterschrieben per Post einreichen. Entscheidend sind die persönliche Anspruchsberechtigung, das Alter und die Lebenssituation des Kindes. Bei volljährigen Kindern, ausländischen Staatsangehörigen und Familien mit Wohn- oder Arbeitsort im Ausland kommen zusätzliche Prüfungen hinzu.
Inhaltsverzeichnis
- Kindergeld und die Anspruchsberechtigung der Eltern
- Altersgrenzen bei Kindern und Jugendlichen
- Antrag und Unterlagen für die Familienkasse
- Kindergeld bei ausländischer Staatsangehörigkeit und Auslandsbezug
- Nachzahlung und monatliche Auszahlung
- Bescheid prüfen und Änderungen melden
- FAQ
Kindergeld und die Anspruchsberechtigung der Eltern
Für deutsche Eltern, die mit ihren Kindern in Deutschland leben, kommt Kindergeld grundsätzlich ab der Geburt infrage. Auch Adoptiveltern können es erhalten. Bei Pflegeeltern, Stiefeltern und Großeltern gelten zusätzliche Voraussetzungen. So können Großeltern anspruchsberechtigt sein, wenn sie ihr Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen haben.
Die Leistung ist grundsätzlich unabhängig von der Höhe des elterlichen Einkommens. Ein höheres Gehalt führt deshalb nicht automatisch zum Wegfall des Kindergeldes. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob die steuerlichen Freibeträge für Kinder günstiger sind. Dazu gehört die Einordnung in die Steuererklärung für Arbeitnehmer und Familien.
Für dasselbe Kind wird Kindergeld immer nur an eine berechtigte Person gezahlt. Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, können sie festlegen, wer die Leistung erhalten soll. Diese Entscheidung wird als Berechtigtenbestimmung bezeichnet. Es kommt dabei nicht automatisch darauf an, wer mehr verdient oder die Steuererklärung abgibt.
Bei getrennt lebenden Eltern erhält grundsätzlich der Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind überwiegend lebt. Lebt es bei keinem Elternteil, kann entscheidend sein, wer den höheren laufenden Barunterhalt zahlt. Bei gleicher Betreuung oder unklarer Haushaltszugehörigkeit sollte die Familienkasse die konkrete Konstellation prüfen.
Die monatliche Höhe ist für alle berücksichtigten Kinder gleich. Bei zwei anspruchsberechtigten Kindern ergeben sich 2026 insgesamt 518 Euro, bei drei Kindern 777 Euro. Voraussetzung ist jeweils, dass für jedes einzelne Kind ein Anspruch besteht. Eine höhere Zahlung allein wegen der Reihenfolge der Geschwister gibt es nicht.
KINDERGELD 2026
Wie viel kommt monatlich zusammen?
Berechnen Sie den Gesamtbetrag mit 259 Euro je anspruchsberechtigtem Kind.
259 € pro Monat
Die Rechnung setzt den vollen deutschen Monatsbetrag voraus. Sie prüft keinen Anspruch und berücksichtigt keine Anrechnung ausländischer Familienleistungen.
Altersgrenzen bei Kindern und Jugendlichen
Bis zum 18. Geburtstag ist normalerweise kein Ausbildungsnachweis erforderlich. Danach braucht die Familienkasse einen zusätzlichen Grund für die Berücksichtigung. Dazu zählen beispielsweise Schule, Berufsausbildung, Studium oder ein anerkannter Freiwilligendienst. Allein die Tatsache, dass Eltern weiterhin die Lebenshaltungskosten übernehmen, genügt nicht.
Die folgenden Voraussetzungen helfen bei der Vorbereitung. Die genannten Altersgrenzen beziehen sich auf den jeweiligen Geburtstag und setzen voraus, dass auch die übrigen Anspruchsbedingungen erfüllt sind.
| Situation des Kindes | Mögliche Berücksichtigung | Vorbereitung für den Antrag |
|---|---|---|
| Minderjähriges Kind | Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag | Persönliche Daten und steuerliche Identifikationsnummern bereithalten |
| Schule, Berufsausbildung oder Studium | Unter den jeweiligen Voraussetzungen bis zum 25. Geburtstag | Schulbescheinigung, Ausbildungsnachweis oder Studienbescheinigung einreichen |
| Ohne Beschäftigung und arbeitsuchend gemeldet | Grundsätzlich bis zum 21. Geburtstag | Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit nachweisen |
| Suche nach einem Ausbildungsplatz | Bis zum 25. Geburtstag, wenn die Ausbildung mangels Platz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann | Ernsthafte Ausbildungsplatzsuche belegen, etwa durch Bewerbungen |
| Anerkannter Freiwilligendienst | Grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag | Bescheinigung des Trägers über Art und Dauer des Dienstes vorlegen |
Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten berücksichtigt werden. Das betrifft etwa die Lücke zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn. Dauert sie länger, braucht es einen anderen anerkannten Berücksichtigungsgrund, beispielsweise eine nachgewiesene Ausbildungsplatzsuche. Eine beliebig lange Orientierungsphase ist nicht automatisch abgesichert.
Nach einer abgeschlossenen ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium spielt eine zusätzliche Erwerbstätigkeit eine größere Rolle. Regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden können den Anspruch während einer weiteren Ausbildung ausschließen. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung kann dagegen unschädlich sein. Die 20-Stunden-Regel gilt daher nicht pauschal für jeden Nebenjob eines volljährigen Kindes.
Für Kinder mit Behinderung ist eine Zahlung auch über den 25. Geburtstag hinaus möglich. Dafür muss die Behinderung grundsätzlich vor diesem Geburtstag eingetreten sein. Außerdem muss sie ursächlich dafür sein, dass das Kind seinen notwendigen Lebensbedarf nicht selbst decken kann. Ein Schwerbehindertenausweis allein beantwortet diese finanzielle und ursächliche Prüfung noch nicht.
Antrag und Unterlagen für die Familienkasse
Der übliche Ansprechpartner ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Über deren Dienststellensuche lässt sich die zuständige Stelle ermitteln. Prüfen Sie bei einem Postantrag die ausgewiesene Postanschrift. Sie kann von der Adresse für persönliche Besuche abweichen. Bei grenzüberschreitenden Fällen gelten teilweise besondere Zuständigkeiten.
Der Antrag bei der Familienkasse ist kostenlos. Ein kostenpflichtiger Vermittler kann die Entscheidung der Behörde nicht beeinflussen. Nutzen Sie die offiziellen Anträge und achten Sie darauf, ob Sie einen Antrag nur am Bildschirm vorbereiten oder tatsächlich elektronisch übermitteln.
Bereit zum Abschicken?
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Nach dem Versand: Antragskopie und Einreichungsnachweis aufbewahren.
Online mit BundID oder unterschrieben per Post
Für den vollständig digitalen Antrag bei Geburt sowie für Kindergeld ab 18 bietet die Familienkasse eine elektronische Identifizierung über die BundID an. Ein Familienkassen-Profil im BA-Konto ermöglicht außerdem den Austausch von Nachrichten, die Übermittlung von Unterlagen und den digitalen Empfang von Bescheiden.
Ohne elektronische Identifizierung können Sie die entsprechenden Angaben online erfassen. Anschließend müssen Sie den Antrag ausdrucken, unterschreiben und an die Familienkasse schicken. Ein ausgefülltes Formular auf dem Computer ist noch kein eingereichter Antrag. Bewahren Sie deshalb die Übermittlungsbestätigung oder einen geeigneten Nachweis über die Einreichung auf.
Für den Papierweg werden der Hauptantrag und für jedes beantragte Kind eine eigene Anlage Kind benötigt. Die Angaben zum anderen Elternteil gehören ebenfalls dazu. Eine geordnete Vorbereitung der Dokumente für Behördengänge erleichtert spätere Rückfragen.
- Legen Sie fest, welche berechtigte Person den Antrag stellt.
- Halten Sie persönliche Daten, Anschrift, Bankverbindung sowie die Steuer-ID der antragstellenden Person und des Kindes bereit.
- Ergänzen Sie die Angaben für jedes Kind und die erforderlichen Anlagen.
- Fügen Sie die Nachweise bei, die zur konkreten Lebenssituation gehören.
- Schließen Sie die elektronische Übermittlung ab oder versenden Sie den unterschriebenen Antrag.
- Speichern Sie eine vollständige Kopie und kontrollieren Sie anschließend eingehende Schreiben.
Geburtsurkunde und zusätzliche Bescheinigungen
Bei einem in Deutschland geborenen Kind muss die Geburtsurkunde im normalen Antrag aufgrund der Geburt nur auf Anforderung vorgelegt werden. Für ein im Ausland geborenes oder dort lebendes Kind verlangt die Familienkasse dagegen einen amtlichen Nachweis, beispielsweise eine Kopie der ausländischen Geburtsurkunde.
Ab 18 kommen Belege für Ausbildung, Studium oder andere Anspruchsgründe hinzu. Benötigt die Familienkasse weitere Dokumente, nennt sie dafür eine Frist. Nachweise lassen sich auch nachreichen. Verwenden Sie beim Postversand Kopien und behalten Sie Originale. Nicht benötigte Angaben wie Schulnoten können auf einem entsprechenden Nachweis unkenntlich gemacht werden.
Kindergeld bei ausländischer Staatsangehörigkeit und Auslandsbezug
Ein deutscher Pass ist keine allgemeine Voraussetzung für Kindergeld. Auch Staatsangehörige anderer EU-Staaten sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können anspruchsberechtigt sein. Wohnort, Erwerbstätigkeit und Aufenthaltsrecht müssen jedoch zur jeweiligen gesetzlichen Regelung passen.
Für EU- und EWR-Staatsangehörige, die seit August 2019 nach Deutschland zugezogen sind, prüft die Familienkasse ab dem vierten Monat insbesondere die Voraussetzungen der Freizügigkeit. Dazu können eine Beschäftigung, Selbstständigkeit, ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht oder ausreichende Existenzmittel mit Krankenversicherung gehören. Eine Anmeldung allein ersetzt diese Prüfung nicht.
Bei Staatsangehörigen anderer Länder ist häufig der konkrete Aufenthaltstitel entscheidend. Eine Niederlassungserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder bestimmte Aufenthaltserlaubnisse können einen Anspruch ermöglichen. Für anerkannte Flüchtlinge und Staatsangehörige bestimmter Abkommensstaaten bestehen weitere Regelungen. Deshalb sollten Antragsteller den genauen Titel und die gegebenenfalls erforderlichen Beschäftigungsnachweise vorlegen.
Wenn Eltern und Kinder in verschiedenen Staaten leben
Ein Kind mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat kann unter den geltenden Voraussetzungen beim deutschen Kindergeld berücksichtigt werden. Treffen Ansprüche mehrerer Staaten zusammen, greifen europäische Koordinierungsregeln. Dabei ist unter anderem wichtig, wo die Eltern arbeiten und wo das Kind lebt.
Grundsätzlich haben Ansprüche aufgrund einer Erwerbstätigkeit Vorrang vor Ansprüchen, die nur auf dem Wohnsitz beruhen. Arbeiten die Eltern in unterschiedlichen Staaten und lebt das Kind in einem davon, ist bei entsprechenden konkurrierenden Beschäftigungsansprüchen regelmäßig dieser Wohnstaat des Kindes vorrangig. Der andere Staat kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterschiedsbetrag zahlen.
Familien dürfen nicht mit zwei ungekürzten Zahlungen für denselben Zeitraum rechnen. Geben Sie ausländische Familienleistungen und die Beschäftigung beider Eltern vollständig an. Ob deutsches Kindergeld vollständig, teilweise oder gar nicht ausgezahlt wird, ergibt sich erst aus der Prüfung.
Für grenzüberschreitende Anträge nennt die Bundesagentur den unterschriebenen Hauptantrag, die Anlage Kind und die Anlage Ausland. Hinzu kommen je nach Fall eine Arbeitgeberbescheinigung oder Nachweise über die Selbstständigkeit. Die Unterlagen können auch beim zuständigen ausländischen Träger für Familienleistungen eingereicht werden. Dieser leitet sie an die deutsche Familienkasse weiter.
Nachzahlung und monatliche Auszahlung
Beim Kindergeld ist zwischen dem bestehenden Anspruch und der möglichen rückwirkenden Auszahlung zu unterscheiden. Rückwirkend wird Kindergeld grundsätzlich höchstens für die sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs ausgezahlt. Für jeden dieser Monate müssen die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.
Geht ein Antrag beispielsweise im September 2026 ein, reicht die reguläre rückwirkende Auszahlung frühestens bis März 2026 zurück. Der September selbst kommt zusätzlich infrage, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist eine Erläuterung der Frist und keine Zusage einer bestimmten Nachzahlung.
Der Geburtsmonat wird nicht nach Tagen gekürzt. Sind die Voraussetzungen auch nur an einem Tag des Monats erfüllt, steht grundsätzlich der volle Monatsbetrag zu. Bei einer Geburt am Monatsende fällt deshalb nicht lediglich ein kleiner Teilbetrag an.
Die laufende Überweisung richtet sich nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer. Diese Endziffer ist nicht mit der Steuer-ID zu verwechseln. Die Familienkasse veröffentlicht einen Auszahlungskalender. Es gibt keinen einheitlichen Überweisungstag für sämtliche Familien; Wochenenden und Feiertage können den Zahlungseingang beeinflussen.
Für die eigene Planung sollten Sie den vorgesehenen Termin mit dem Kontoauszug abgleichen. Bei einer Rückfrage zur Auszahlung hilft die Kindergeldnummer. Eine noch ausstehende Entscheidung über den Erstantrag lässt sich dagegen nicht allein anhand des Auszahlungskalenders beurteilen.
Drei Begriffe richtig zuordnen
Diese Angaben erfüllen beim Kindergeld unterschiedliche Aufgaben.
| Begriff | Wofür er gebraucht wird |
|---|---|
| Steuer-ID | Identifiziert die antragstellende Person und das Kind. Beide haben eine eigene Nummer. |
| Kindergeldnummer | Hilft bei der Zuordnung von Rückfragen. Ihre Endziffer bestimmt den vorgesehenen Auszahlungstermin. |
| BundID | Ermöglicht die elektronische Identifizierung für den vollständig digitalen Antrag. |
Bescheid prüfen und Änderungen melden
Nach der Entscheidung sollten Sie kontrollieren, für welches Kind und für welchen Zeitraum Kindergeld festgesetzt wurde. Vergleichen Sie den Beginn mit Ihrem Antrag und prüfen Sie, ob eine Befristung oder eine Aufforderung zu weiteren Nachweisen enthalten ist. Bei einer Nachzahlung müssen Zeitraum und tatsächlicher Zahlungseingang zusammenpassen.
Auch nach einer Bewilligung bleiben Mitteilungspflichten bestehen. Eine neue Anschrift, eine geänderte Bankverbindung, eine dauerhafte Trennung oder das Ende einer Ausbildung können relevant sein. Bei einem Umzug gehört die Familienkasse deshalb ausdrücklich zu den Stellen, denen Sie eine Adressänderung mitteilen sollten.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Kontrolle in typischen Situationen sinnvoll ist. Sie hilft, Zahlungsprobleme und vermeidbare Rückforderungen früh zu erkennen.
| Situation | Passende Handlung | Wichtiger Kontrollpunkt |
|---|---|---|
| Die Familienkasse fordert Unterlagen an | Geforderte Nachweise innerhalb der genannten Frist übermitteln | Sind alle angeforderten Dokumente enthalten und lesbar? |
| Ausbildung oder Studium endet oder wird abgebrochen | Änderung unmittelbar der Familienkasse melden | Besteht ein anderer belegbarer Anspruchsgrund? |
| Familie zieht um oder wechselt das Konto | Adresse beziehungsweise Bankdaten direkt aktualisieren | Wurde tatsächlich die Familienkasse informiert? |
| Ein Elternteil beginnt eine Beschäftigung im Ausland | Arbeitsaufnahme und mögliche ausländische Familienleistungen mitteilen | Muss die Zuständigkeit zwischen den Staaten neu geprüft werden? |
| Der Bescheid erscheint fehlerhaft | Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung lesen, erforderlichen Rechtsbehelf einlegen | Welche Frist, Form und zuständige Stelle nennt der Bescheid? |
Eine Mitteilung an das Einwohnermeldeamt, das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit ersetzt die Nachricht an die Familienkasse nicht. Änderungen müssen dort direkt ankommen. Das gilt auch dann, wenn andere Behörden bereits über dieselben Informationen verfügen.
Gegen einen steuerrechtlichen Kindergeldbescheid ist grundsätzlich ein Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich. Bei Entscheidungen nach dem Bundeskindergeldgesetz ist der vorgesehene Rechtsbehelf der Widerspruch. Maßgeblich sind die Hinweise im konkreten Bescheid. Ein bloßes Nachreichen von Unterlagen sollte nicht mit einem fristgerechten Rechtsbehelf verwechselt werden.
Wurde Kindergeld ohne bestehenden Anspruch ausgezahlt, kann die Familienkasse es zurückfordern. Eine weiterhin eingehende Überweisung bestätigt also nicht, dass sämtliche Voraussetzungen noch erfüllt sind. Beginnen Sie mit der Prüfung der berechtigten Person und des Anspruchsgrundes. Danach lassen sich die richtigen Anlagen auswählen und der Antrag ohne unnötigen Zeitverlust einreichen.
Wichtigste Punkte zum Merken
- Für 2026 mit 259 Euro je anspruchsberechtigtem Kind kalkulieren.
- Bei gemeinsamem Haushalt die empfangsberechtigte Person festlegen.
- Ab Volljährigkeit den konkreten Anspruchsgrund belegen.
- Online-Anträge bis zur bestätigten Übermittlung abschließen.
- Die sechsmonatige Grenze für rückwirkende Zahlungen beachten.
- Ausländische Beschäftigungen und Familienleistungen vollständig angeben.
- Bescheide, Nachweisfristen und Änderungen während des Bezugs im Blick behalten.
FAQ
Muss ich wegen der Erhöhung auf 259 Euro einen neuen Antrag stellen?
Nein. Bei bereits laufendem oder beantragtem Kindergeld passt die Familienkasse die Höhe automatisch an. Die Erhöhung selbst erfordert keinen neuen Antrag.
Wo finde ich meine Steuer-ID für den Kindergeldantrag?
Sie steht beispielsweise auf dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder dem Einkommensteuerbescheid. Wenn Sie die Nummer nicht finden, können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern eine erneute Mitteilung anfordern.
Ist Kindergeld für ein im Ausland lebendes Kind ohne deutsche Steuer-ID ausgeschlossen?
Nicht automatisch. Wurde dem Kind keine deutsche Steuer-ID vergeben, kann die Identifizierung durch andere geeignete amtliche Dokumente und landesübliche Identifikationsmerkmale erfolgen. Die Familienkasse teilt mit, welche Belege sie benötigt.
Kann ein volljähriges Kind das Kindergeld direkt bekommen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abzweigung an das Kind möglich, insbesondere wenn es außerhalb des elterlichen Haushalts lebt und die Eltern keinen ausreichenden Unterhalt leisten. Die Volljährigkeit allein führt nicht zu einer automatischen Auszahlung an das Kind.
Ist der Kinderzuschlag bereits im Kindergeld enthalten?
Nein. Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche Leistung mit eigenen Voraussetzungen und eigenem Antrag. Familien mit geringem Einkommen können prüfen lassen, ob neben dem Kindergeld ein Anspruch darauf besteht.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, „Kindergeld steigt ab Januar 2026“, „Kindergeld ab Geburt“, „Kindergeld ab 18 Jahren“, „eServices der Familienkasse“, „Kindergeld 2026: Auszahlungstermine“, „Kindergeld: Nachweise und Bescheinigungen einreichen“, „Mitteilung an die Familienkasse“, Antrag KG 1 mit Hinweisen, Merkblatt Kindergeld und Merkblatt Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen; Familienportal des Bundes, Informationen zu Anspruch, Altersgrenzen, Ausbildung, ausländischen Eltern und getrennt lebenden Eltern.