Taschenrechner, Notizblock und Stift zur Berechnung einer Mieterhöhung in Deutschland
Mit einer Berechnung lässt sich die verlangte Mieterhöhung besser einordnen, Foto: Pixabay - Lizenz

Eine Mieterhöhung ist in Deutschland nicht allein deshalb zulässig, weil der Vermieter mehr Geld verlangt. Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete müssen unter anderem Fristen, Begründung, Vergleichsmiete und Kappungsgrenze eingehalten werden. Für Indexmieten, Staffelmieten und Modernisierungen gelten eigene Regeln.

Inhaltsverzeichnis

Wann Vermieter bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen dürfen

Warum in Schleswig-Holstein teilweise nur 15 Prozent erlaubt sind

Welche Rolle Mietspiegel und Vergleichswohnungen spielen

Welche Fristen Mieter und Vermieter beachten müssen

Wie Indexmiete und Staffelmiete funktionieren

Wann eine Modernisierung die Miete erhöhen darf

Warum höhere Nebenkosten keine normale Mieterhöhung sind

Wie Mieter eine Forderung Schritt für Schritt prüfen können

FAQ

Wann Vermieter bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen dürfen

Bei einer normalen Bestandsmiete darf die Miete innerhalb von drei Jahren grundsätzlich höchstens um 20 Prozent steigen und zugleich die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. In Gebieten mit abgesenkter Kappungsgrenze sind höchstens 15 Prozent vorgesehen. Die Berechnung betrifft die gesetzlichen Erhöhungen nach § 558 BGB und ist von Modernisierungs- oder Betriebskostenänderungen zu unterscheiden.

Für Mieter ist deshalb zuerst entscheidend, welche Art der Erhöhung vorliegt. Bereits beim Abschluss eines Mietvertrags lohnt sich ein genauer Blick auf Staffeln, Indexklauseln und Nebenkosten. Auch Hinweise dazu, wie sich eine Wohnung mieten lässt, ohne unnötige finanzielle Risiken einzugehen, können helfen, spätere Überraschungen zu vermeiden.

Der klassische Fall einer Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis richtet sich nach § 558 BGB. Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer höheren Miete verlangen, wenn die bisherige Miete zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam werden soll, seit mindestens 15 Monaten unverändert geblieben ist. Das Erhöhungsverlangen selbst darf frühestens ein Jahr nach der letzten entsprechenden Mieterhöhung gestellt werden.

Münzen und Stifte bei der Berechnung einer Mieterhöhung in Deutschland
Höhere Mieten können das monatliche Haushaltsbudget deutlich verändern, Foto: Pixabay - Lizenz

Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet dabei die obere Grenze. Sie orientiert sich an Mieten für vergleichbaren Wohnraum hinsichtlich Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage sowie energetischer Ausstattung und Beschaffenheit. Berücksichtigt werden die Entgelte, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde innerhalb der vergangenen sechs Jahre vereinbart oder geändert wurden.

Eine Forderung wird also nicht automatisch zulässig, nur weil ähnliche Wohnungen aktuell deutlich teurer angeboten werden. Angebotsmieten aus Immobilienportalen sind nicht automatisch mit der gesetzlichen ortsüblichen Vergleichsmiete gleichzusetzen.

Wer seine monatlichen Wohnkosten neu einordnen muss, kann parallel das eigene Haushaltsbudget in Deutschland realistisch berechnen. Eine rechtliche Prüfung der Erhöhung ersetzt das jedoch nicht.

Die Zustimmung des Mieters gehört zum Verfahren

Bei einer Erhöhung nach § 558 BGB verlangt der Vermieter die Zustimmung des Mieters. Der neue Betrag wird nicht allein durch die einseitige Mitteilung sofort fällig. Stimmt der Mieter einer wirksamen Forderung zu, ist die höhere Miete grundsätzlich ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu zahlen.

Verweigert der Mieter die Zustimmung oder reagiert er nicht, kann der Vermieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Zustimmung klagen. Dafür beginnt nach Ablauf der Zustimmungsfrist eine weitere Klagefrist von drei Monaten.

Warum in Schleswig-Holstein teilweise nur 15 Prozent erlaubt sind

Neben der Vergleichsmiete begrenzt die Kappungsgrenze die mögliche Erhöhung. Bundesweit liegt sie grundsätzlich bei 20 Prozent innerhalb von drei Jahren. Die Länder dürfen für Gebiete mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt eine niedrigere Grenze von 15 Prozent bestimmen.

In Schleswig-Holstein gilt seit dem 1. Mai 2024 für 62 Städte und Gemeinden eine abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent. Die entsprechende Landesverordnung bestimmt die betroffenen Gebiete. Damit können Bestandsmieten in diesen Gemeinden nach § 558 BGB innerhalb von drei Jahren höchstens um 15 Prozent steigen und auch dann nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Miet-Check

Wie hoch dürfte die Miete rechnerisch steigen?

Berechnen Sie die mögliche Obergrenze nach der Kappungsgrenze und vergleichen Sie sie auf Wunsch mit der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Der Rechner zeigt nur eine rechnerische Orientierung. Fristen, Begründung, Mietspiegel, Vertragsart und weitere gesetzliche Voraussetzungen müssen zusätzlich geprüft werden.

Die beiden Grenzen wirken gleichzeitig. Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete nur wenige Prozent über der bisherigen Miete, darf der Vermieter nicht allein deshalb die gesamte Kappungsgrenze ausschöpfen. Umgekehrt erlaubt auch eine deutlich höhere Vergleichsmiete keine Überschreitung der geltenden Kappungsgrenze.

Für Mieter, die wegen dauerhaft höherer Wohnkosten über einen Wohnungswechsel nachdenken, spielen zusätzlich Kündigungsfrist, Übergabetermin und Nebenkosten eine Rolle. Eine strukturierte Planung für einen Umzug in Schleswig-Holstein kann dabei finanzielle Doppelbelastungen vermeiden.

Art der Erhöhung Wichtige Grundlage Zentrale Grenze Besonderheit
Ortsübliche Vergleichsmiete § 558 BGB 20 Prozent in drei Jahren, in ausgewiesenen Gebieten 15 Prozent Vergleichsmiete darf nicht überschritten werden
Indexmiete § 557b BGB Änderung nach vereinbartem Verbraucherpreisindex Miete muss grundsätzlich mindestens ein Jahr unverändert bleiben
Staffelmiete § 557a BGB Im Vertrag festgelegte Geldbeträge Zwischen den Staffeln mindestens ein Jahr
Modernisierung §§ 559 und 559e BGB Gesetzliche Umlage- und Quadratmetergrenzen Erhaltungsanteile und Fördermittel sind zu berücksichtigen
Betriebskosten § 560 BGB Nur nach den Regeln des Mietvertrags und des Gesetzes Nicht mit der Erhöhung der Grundmiete nach § 558 verwechseln

Welche Rolle Mietspiegel und Vergleichswohnungen spielen

Ein Erhöhungsverlangen nach § 558 BGB muss in Textform erklärt und begründet werden. Als Begründung kommen insbesondere ein Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein begründetes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder vergleichbare Wohnungen infrage. Bei Vergleichswohnungen genügt nach dem Gesetz die Benennung von drei Wohnungen.

Existiert ein einschlägiger qualifizierter Mietspiegel, muss der Vermieter dessen Angaben für die Wohnung mitteilen, selbst wenn er seine Forderung mit einem anderen gesetzlich vorgesehenen Mittel begründet.

Ein Mietspiegel bildet die ortsübliche Vergleichsmiete für ein bestimmtes Gebiet ab. Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen nach § 558c BGB einen Mietspiegel erstellen. Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Er ist grundsätzlich nach zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.

  • Wohnungsgröße und Baualter müssen zur richtigen Kategorie passen.
  • Ausstattung und energetische Merkmale können die Einordnung beeinflussen.
  • Die Wohnlage kann für Zu- oder Abschläge relevant sein.
  • Eine Mietspiegelspanne erlaubt nicht automatisch jeden Betrag innerhalb der gesamten Tabelle.
  • Zusätzlich muss die Kappungsgrenze eingehalten werden.

Gerade bei älteren Verträgen kann die Differenz zwischen bisheriger Miete und Vergleichsmiete groß sein. Trotzdem bleiben die gesetzlichen Begrenzungen bestehen.

Andere Kosten aus dem Mietverhältnis sollten getrennt betrachtet werden. Das betrifft beispielsweise die Mietkaution in Deutschland und die dafür geltenden Regeln. Eine höhere Miete bedeutet nicht automatisch, dass während eines bestehenden Mietverhältnisses eine bereits vereinbarte Kaution beliebig neu festgesetzt werden kann.

Welche Fristen Mieter und Vermieter beachten müssen

Ein korrekt berechneter Betrag allein genügt nicht. Auch der Zeitpunkt muss stimmen. Für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete sieht das BGB eine klare Abfolge vor.

  1. Das Erhöhungsverlangen kann grundsätzlich frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung nach § 558 gestellt werden.
  2. Wenn die neue Miete wirksam werden soll, muss die bisherige Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert sein.
  3. Das Verlangen muss in Textform vorliegen und begründet werden.
  4. Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit für seine Entscheidung.
  5. Bei Zustimmung wird die erhöhte Miete grundsätzlich ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang geschuldet.
  6. Fehlt die Zustimmung, kann der Vermieter innerhalb der anschließend vorgesehenen drei Monate Klage auf Zustimmung erheben.

Erhält ein Mieter das Schreiben während eines laufenden Monats, zählen für die Zustimmungsfrist die folgenden beiden Kalendermonate. Entscheidend ist der Zugang der Erklärung.

Mieter müssen einer Forderung nicht ungeprüft sofort zustimmen. Die gesetzliche Überlegungsfrist soll gerade ermöglichen, Mietspiegel, Wohnungsmerkmale, Ausgangsmiete und Kappungsgrenze zu kontrollieren.

Ein Sonderkündigungsrecht kann bestehen

Nach einer Mieterhöhung gemäß § 558 oder § 559 BGB steht dem Mieter ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung ausgesprochen werden und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats. Wird dieses Recht wirksam genutzt, tritt die betreffende Mieterhöhung nicht ein.

Wie Indexmiete und Staffelmiete funktionieren

Nicht jeder Mietvertrag folgt während seiner gesamten Laufzeit dem klassischen Verfahren mit Mietspiegel und Zustimmung. Bei einer wirksam vereinbarten Indexmiete oder Staffelmiete gelten andere Mechanismen.

Indexmiete nach dem Verbraucherpreisindex

Bei einer Indexmiete wird schriftlich vereinbart, dass sich die Miete nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland richtet. Maßgeblich ist der Verbraucherpreisindex. Während einer Indexvereinbarung ist eine Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen.

Auch eine Indexmiete steigt nicht automatisch jeden Monat mit der Inflation. Eine Änderung muss in Textform geltend gemacht werden. Die Veränderung des Index sowie die neue Miete oder der Erhöhungsbetrag müssen angegeben werden. Die Miete muss grundsätzlich jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Die geänderte Miete ist ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen.

SCHNELLER MIET-CHECK

Welche Art der Mieterhöhung liegt vor?

Der Anlass entscheidet darüber, welche Regeln, Fristen und Grenzen geprüft werden müssen.

Situation Woran erkennbar Was zuerst prüfen Wichtige Regel
Vergleichsmiete Der Vermieter verlangt Zustimmung zu einer höheren Grundmiete. Mietspiegel, Fristen und bisherige Erhöhungen Vergleichsmiete und Kappungsgrenze gelten gleichzeitig.
Indexmiete Im Vertrag ist eine Anpassung an den Verbraucherpreisindex vereinbart. Indexklausel und Zeitpunkt der letzten Änderung Die klassische Erhöhung nach § 558 BGB ist währenddessen ausgeschlossen.
Staffelmiete Künftige Mietbeträge stehen bereits im Mietvertrag. Beträge und Zeitabstände im Vertrag Zwischen zwei Mietstufen muss mindestens ein Jahr liegen.
Modernisierung Die Erhöhung folgt nach baulichen Maßnahmen. Kosten, Erhaltungsanteile und Ankündigung Nicht alle Baukosten dürfen auf die Miete umgelegt werden.
Betriebskosten Die monatliche Vorauszahlung für Nebenkosten steigt. Abrechnung und vereinbarte Vorauszahlungen Eine höhere Vorauszahlung ist keine normale Erhöhung der Grundmiete.

Erst wenn die Art der Erhöhung feststeht, lässt sich beurteilen, welche gesetzlichen Voraussetzungen entscheidend sind.

Staffelmiete mit vorher festgelegten Beträgen

Bei einer Staffelmiete werden künftige Mietbeträge bereits im Vertrag festgelegt. Die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung muss als Geldbetrag ausgewiesen sein. Jede einzelne Mietstufe muss mindestens ein Jahr gelten. Während der vereinbarten Staffelmiete sind Erhöhungen nach den §§ 558 bis 559b grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Staffelmiete und die Indexmiete sollten deshalb bereits vor Vertragsunterzeichnung erkannt werden. Sie verändern die spätere Berechnung erheblich.

Wann eine Modernisierung die Miete erhöhen darf

Modernisierung folgt einem anderen System als die Anpassung an die Vergleichsmiete. Nach § 559 BGB können bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten berücksichtigungsfähigen Kosten auf die jährliche Miete umgelegt werden. Reine Erhaltungskosten gehören nicht zu den umlagefähigen Modernisierungskosten. Sie müssen aus den Kosten herausgerechnet werden.

Eine Reparatur wird nicht allein dadurch zur umlagefähigen Modernisierung, dass bei den Arbeiten ein neues Bauteil eingebaut wird. Soweit ohnehin erforderliche Erhaltungsmaßnahmen betroffen sind, sind diese Kosten bei der Berechnung abzuziehen. Das Gesetz verlangt dabei eine angemessene Berücksichtigung des Abnutzungsgrads.

Für Modernisierungserhöhungen bestehen außerdem absolute Grenzen. Nach § 559 BGB darf sich die monatliche Miete aufgrund entsprechender Modernisierungen innerhalb von sechs Jahren grundsätzlich um höchstens drei Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Lag die monatliche Miete zuvor unter sieben Euro je Quadratmeter, beträgt die Grenze zwei Euro je Quadratmeter. Für bestimmte Maßnahmen beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Heizungsanlage gelten zusätzliche Sonderregeln mit einer Grenze von 0,50 Euro je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren.

Modernisierung muss normalerweise vorher angekündigt werden

Der Vermieter muss eine Modernisierungsmaßnahme grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen. Die Ankündigung muss unter anderem Art und voraussichtlichen Umfang der Arbeiten, Beginn, voraussichtliche Dauer sowie bei geplanter Umlage den erwarteten Erhöhungsbetrag und grundsätzlich auch die künftigen Betriebskosten nennen.

  • Die tatsächlichen Modernisierungskosten müssen nachvollziehbar berechnet werden.
  • Erhaltungskosten dürfen nicht als Modernisierungskosten behandelt werden.
  • Öffentliche Zuschüsse und bestimmte Drittmittel können die umlagefähigen Kosten reduzieren.
  • Die gesetzlichen Quadratmetergrenzen müssen eingehalten werden.
  • Ein möglicher Härteeinwand des Mieters kann relevant sein.

Nach Abschluss der Arbeiten muss die Erhöhung in Textform erklärt und auf Basis der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden. Die erhöhte Miete wird grundsätzlich mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung geschuldet. Wurde die Modernisierung nicht ordnungsgemäß angekündigt oder liegt die tatsächliche Erhöhung mehr als zehn Prozent über dem angekündigten Betrag, verlängert sich diese Frist unter den gesetzlichen Voraussetzungen um sechs Monate.

Härtefälle sind gesetzlich vorgesehen

Das BGB berücksichtigt auch besondere Belastungen des Mieters. Umstände, die eine Härte hinsichtlich der Modernisierung oder der späteren Mieterhöhung begründen können, müssen grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats mitgeteilt werden, der auf den Zugang der ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigung folgt. Für verspätete Einwendungen gibt es gesetzlich geregelte Ausnahmen.

Warum höhere Nebenkosten keine normale Mieterhöhung sind

Steigende Heizkosten, Wasserpreise oder andere Betriebskosten werden häufig mit einer Mieterhöhung verwechselt. Rechtlich sind diese Positionen getrennt zu betrachten.

Bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen kann nach einer Abrechnung jede Vertragspartei eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Bei einer Betriebskostenpauschale kann der Vermieter gestiegene Kosten nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung umlegen. Die Erklärung muss in Textform erfolgen und den Grund erläutern.

Eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung ist daher nicht dasselbe wie eine Erhöhung der Grundmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Auch für die Berechnung der Kappungsgrenze gelten besondere Abgrenzungen. Erhöhungen nach § 560 BGB werden bei der Kappungsgrenze des § 558 nicht mitgerechnet.

Wie Mieter eine Forderung Schritt für Schritt prüfen können

Bei einem neuen Schreiben sollte zuerst festgestellt werden, auf welcher gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage der höhere Betrag verlangt wird. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Grenzen gelten.

Prüfpunkt Bei Vergleichsmiete Bei Index oder Staffel Bei Modernisierung
Vertragsgrundlage prüfen Keine entgegenstehende Index- oder Staffelklausel Vereinbarung im Mietvertrag kontrollieren Art der Baumaßnahme feststellen
Form prüfen Textform und Begründung Gesetzlich verlangte Angaben kontrollieren Kostenberechnung und Erläuterung prüfen
Zeitraum prüfen Jahressperrfrist und 15 Monate bis zum Wirksamwerden Mindestens ein Jahr zwischen Änderungen beachten Ankündigung und Fälligkeit kontrollieren
Höhe prüfen Vergleichsmiete und Kappungsgrenze Vertrag oder Indexberechnung Umlage, Erhaltungsanteil und gesetzliche Höchstgrenzen
Reaktionsfrist prüfen Zustimmungsfrist bis Ende des zweiten Kalendermonats Zeitpunkt der Fälligkeit nach Vertragsart Härteeinwand und Sonderkündigungsrecht beachten

Ein häufiger Fehler ist die Prüfung nur anhand der Prozentzahl. Selbst eine Erhöhung unter 15 oder 20 Prozent kann unzulässig oder zu hoch sein, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten wird, die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder die maßgeblichen Fristen nicht eingehalten werden.

Umgekehrt ist eine hohe prozentuale Veränderung nicht bei jeder Vertragsart automatisch anhand der Kappungsgrenze zu beurteilen. Bei Index- und Staffelmietverträgen sowie bei Modernisierungen greifen andere Vorschriften.

Vor der Zustimmung prüfen

Sieben Punkte für den Mieterhöhungs-Check

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Die Mietpreisbremse betrifft vor allem den Beginn eines Mietvertrags

Die Mietpreisbremse wird häufig mit der Kappungsgrenze verwechselt. Beide Instrumente verfolgen zwar eine Begrenzung von Mieten, betreffen jedoch unterschiedliche Situationen.

In einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das BGB sieht allerdings gesetzliche Ausnahmen vor, etwa für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sowie für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Weitere Regeln gelten unter anderem für eine zulässige höhere Vormiete.

Die Mietpreisbremse für den Vertragsbeginn und die Kappungsgrenze für bestimmte Erhöhungen im laufenden Mietverhältnis dürfen deshalb nicht miteinander gleichgesetzt werden.

Für die praktische Prüfung zählt letztlich die Kombination aus Mietvertrag, bisheriger Miethöhe, Art der Forderung, Datum des Schreibens, örtlichem Mietspiegel und den jeweils geltenden gesetzlichen Grenzen. Wer diese Punkte getrennt kontrolliert, kann meist schnell erkennen, welche Fragen genauer geprüft werden müssen.

Wichtigste Punkte zum Merken

  • Eine Mieterhöhung im Bestand braucht eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage.
  • Bei § 558 BGB ist die ortsübliche Vergleichsmiete die Obergrenze.
  • Die allgemeine Kappungsgrenze beträgt 20 Prozent innerhalb von drei Jahren.
  • In ausgewiesenen angespannten Gebieten kann die Grenze auf 15 Prozent sinken.
  • In Schleswig-Holstein gilt die abgesenkte Grenze seit Mai 2024 in 62 Städten und Gemeinden.
  • Ein Erhöhungsverlangen nach § 558 muss in Textform erfolgen und begründet werden.
  • Indexmieten und Staffelmieten folgen eigenen Regeln.
  • Modernisierungskosten dürfen nicht mit reinen Erhaltungskosten gleichgesetzt werden.
  • Betriebskostenänderungen sind von einer Erhöhung der Grundmiete zu unterscheiden.
  • Bei Erhöhungen nach § 558 oder § 559 kann ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bestehen.

FAQ

Darf ein Vermieter die Miete einfach um 20 Prozent erhöhen?

Nein. Die 20 Prozent sind bei einer Erhöhung nach § 558 BGB nur die allgemeine Kappungsgrenze innerhalb von drei Jahren. Zusätzlich dürfen die ortsübliche Vergleichsmiete und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nicht überschritten beziehungsweise verletzt werden. In bestimmten Gebieten gilt nur eine Kappungsgrenze von 15 Prozent.

Wie oft darf die Miete auf die Vergleichsmiete erhöht werden?

Das Erhöhungsverlangen kann grundsätzlich frühestens ein Jahr nach der letzten entsprechenden Erhöhung gestellt werden. Zu dem Zeitpunkt, an dem die neue Miete gelten soll, muss die bisherige Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert sein.

Muss ein Mieter einer Mieterhöhung sofort zustimmen?

Nein. Bei einer Erhöhung nach § 558 BGB läuft die Zustimmungsfrist grundsätzlich bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens. Erst danach kann der Vermieter bei fehlender Zustimmung innerhalb der gesetzlichen Frist Klage auf Zustimmung erheben.

Gilt die Kappungsgrenze auch für eine Indexmiete?

Eine wirksam vereinbarte Indexmiete folgt § 557b BGB. Eine Erhöhung nach § 558 BGB ist während der Geltung der Indexmiete ausgeschlossen. Entscheidend sind deshalb die Indexvereinbarung und die dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben.

Kann eine neue Heizung automatisch auf die Miete umgelegt werden?

Nein. Für Heizungsmodernisierungen gelten besondere gesetzliche Voraussetzungen und Berechnungsregeln. Fördermittel, Modernisierungskosten, Erhaltungsanteile und spezielle Höchstgrenzen können die zulässige Erhöhung beeinflussen.

Sind höhere Nebenkosten automatisch eine höhere Kaltmiete?

Nein. Betriebskosten und Grundmiete sind rechtlich getrennt. Vorauszahlungen können nach einer Abrechnung auf eine angemessene Höhe angepasst werden. Für Betriebskostenpauschalen gelten die Voraussetzungen des § 560 BGB.

Für eine rechtmäßige Mieterhöhung in Deutschland reicht ein höherer Wunschbetrag des Vermieters nicht aus. Bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete müssen insbesondere Mietspiegel oder eine andere zulässige Begründung, Fristen und Kappungsgrenze zusammenpassen. Indexmieten, Staffelmieten, Modernisierungen und Betriebskosten folgen eigenen Regeln. Entscheidend ist deshalb immer die konkrete Grundlage der verlangten Erhöhung.

Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz, Statistisches Bundesamt, Landesregierung Schleswig-Holstein, Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Schleswig-Holstein.